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   BSG, 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R   

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BSG, 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R (https://dejure.org/2011,31684)
BSG, Entscheidung vom 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R (https://dejure.org/2011,31684)
BSG, Entscheidung vom 08. September 2011 - B 3 P 4/10 R (https://dejure.org/2011,31684)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Finanzierung stationärer Pflegeeinrichtungen; Gesonderte Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen; Umlegung von Erbbauzinsen und fiktiven Eigenkapitalzinsen sowie Rückstellungen für spätere Investitionen auf die versorgten Heimbewohner

  • rewis.io
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Heimbewohnern in der sozialen Pflegeversicherung; Umlage fiktiver Zinsen; Vertrauensschutz bei weiter landesrechtlicher Ausgestaltung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R

    Umlage der Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung auf die Heimbewohner

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R
    b) Statthafte Klageart für Klagen auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist entgegen der vom LSG im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 10) vertretenen Auffassung die - bezifferte - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) .

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 10 unter Verweis auf BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1, RdNr 3) in einer vergleichbaren Fallkonstellation eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage angenommen hat, wird diese Rechtsprechung nicht fortgeführt.

    § 82 Abs. 3 SGB XI bezweckt einen Ausgleich dafür, dass der von einem Träger selbst aufgebrachte Investitionsaufwand im Rahmen der sog dualen Finanzierung von Pflegeeinrichtungen weder durch die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen noch von Unterkunft und Verpflegung zu decken ist (vgl dazu schon BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16) .

    Damit ist ihnen im Wege der Rückausnahme von dem Ausschlusstatbestand des § 82 Abs. 2 SGB XI ein subsidiärer Zahlungsanspruch unmittelbar gegen die Heimbewohner eingeräumt, über den sie diejenigen betriebsnotwendigen Investitionen auf Heimbewohner und ggf Sozialhilfeträger umlegen können sollen, für die ihnen öffentliche Mittel nicht zur Verfügung gestellt worden und die auch nicht endgültig von ihnen selbst zu tragen sind (vgl hierzu bereits BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

    Umlagefähig können danach nur solche Beträge sein, die ein Heimträger für einen der in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI aufgeführten Zwecke tatsächlich schon aufgewandt hat und für die er - aus bundesrechtlicher Sicht (zur Unbeachtlichkeit des Landesrechts als begrenzender Faktor für die Ansprüche nach § 82 Abs. 3 SGB XI vgl BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16 und 19) - grundsätzlich auch öffentliche Haushaltsmittel hätte erhalten können.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, entfaltet die Bewilligung der nach Landesrecht zu gewährenden Investitionsförderung keine Bindungswirkung für die auf bundesrechtlicher Grundlage zu erteilende Zustimmung zur Umlage ungedeckter Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI. Insoweit steht die bundesrechtlich begründete Befugnis des Betreibers der Pflegeeinrichtung, seine durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner zu refinanzieren, nicht zur Disposition des Landesrechts (vgl BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 17 ff) .

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R
    Danach können die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste nach dem Grundtatbestand des § 82 Abs. 1 SGB XI zunächst eine an ihren Gestehungskosten orientierte (vgl § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB XI) , aber durch die Grenze der Angemessenheit beschränkte (vgl § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 7 SGB XI) Vergütung erstens "für die allgemeinen Pflegeleistungen" und bei stationärer Pflege zweitens "für Unterkunft und Verpflegung" beanspruchen (vgl zu den Bemessungsgrundsätzen grundlegend BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1 mwN) .

    Daraus hat der erkennende Senat abgeleitet, dass die Vergütung für stationäre Pflegeleistungen grundsätzlich die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals zu decken hat, soweit ihr Aufwand den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 24 und 32 ff) .

    Sodann hat der Senat - beginnend mit Urteil vom 29.1.2009 - allgemein ausgeführt, dass das von einer Pflegeeinrichtung zu beanspruchende Entgelt Zuschläge für die angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals umfasst, soweit es den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 24 und 32 ff) .

    Damit ist ein mit der Bestimmung der Pflegevergütung vergleichbarer Schutzzweck verbunden, weil auch zum Beleg der prospektiven Einrichtungskosten nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbs 1 SGB XI "Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen ... durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen" sind und auf Grundlage von § 85 Abs. 3 Satz 4 SGB XI im Einzelfall selbst betriebswirtschaftliche Berechnungsgrundlagen offenzulegen sein können (vgl im Einzelnen BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 26 f) .

    Soweit die Betriebskosten einer Pflegeeinrichtung im Einklang mit den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung stehen (§ 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI, vgl dazu nur BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 32 ff) , dürfen von Verfassungs wegen jedenfalls gewerbliche Träger an deren angemessener Refinanzierung nicht dauerhaft gehindert werden.

  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R

    Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegewohngeld -

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R
    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 10 unter Verweis auf BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1, RdNr 3) in einer vergleichbaren Fallkonstellation eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage angenommen hat, wird diese Rechtsprechung nicht fortgeführt.

    d) Der Beschränkung der durch gesonderte Berechnung umlagefähigen Aufwendungen auf die von der Einrichtung tatsächlich bereits getätigten Investitionen steht nicht entgegen, dass gemäß Senatsurteil vom 24.7.2003 bei der Bemessung der Umlage - im entschiedenen Fall von Kosten für die Grundstücksmiete - "nicht die tatsächlich anfallenden, sondern nur die angemessenen Kosten zu berücksichtigen" sind (BSGE 91, 182 RdNr 20 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1 RdNr 25) .

    Das hat der erkennende Senat mit Urteil vom 24.7.2003 bereits für die in den Mietkosten für die Betriebsgebäude enthaltene Grundstücksmiete entschieden (BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1, RdNr 14 ff) .

  • BSG, 10.03.2011 - B 3 P 3/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Berechnung der betriebsnotwendigen

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R
    Das gilt etwa für die Umlage fiktiver Zinsen auf das von den Trägern eingesetzte Eigenkapital, die nach Wortlaut, Regelungssystematik und Entstehungsgeschichte dem Vergütungsanspruch nach § 82 Abs. 1 SGB XI zuzurechnen und in einigen Bundesländern gleichwohl der Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI zugewiesen worden sind (so etwa in Bayern, vgl dazu das Urteil vom heutigen Tage - B 3 P 6/10 R -, oder in Niedersachen, vgl Senatsurteil vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 5) .

    Insoweit sind hier vergleichbare Fragen aufgeworfen wie in dem vom Senat entschiedenen Fall der Verzinsung von Mitteln aus Konzessionsabgaben von Lotterie- und Wettunternehmen durch eine Kirchengemeinde (Urteil vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R -, BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 5) .

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 P 2/05 R

    Abschreibungen und Eigenkapitalzinsen bei der gesonderten Berechnung

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R
    Insoweit ist zunächst mit Urteil vom 23.3.2006 entschieden worden, dass das Verbot einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstößt und - soweit das Landesrecht eine Refinanzierung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ausschließt - in die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einkalkuliert werden kann (BSGE 96, 126 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 2, RdNr 27) .

    Nicht mehr weiter verfolgt wird der in der Entscheidung vom 23.3.2006 (BSGE 96, 126 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 2) gewählte Ansatz, die Eigenkapitalverzinsung der Position "Unterkunft und Verpflegung" (§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI) zuzurechnen.

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R
    Das sperrt die Befugnis zu eigener landesrechtlicher Gesetzgebung auf allen Gebieten, zu denen der Bundesgesetzgeber selbst abschließende Regelungen getroffen hat (vgl nur BVerfGE 102, 99, 115; BVerfGE 109, 190, 230 - jeweils mwN) .
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R
    a) Vorrangig zuständig für die Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Vergütungsbeziehungen zwischen Einrichtungen und Heimbewohnern ist auf der Grundlage seiner Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (BVerfGE 103, 197, 215 = SozR 3-1100 Art. 74 Nr. 4 S 21) der Bundesgesetzgeber.
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R
    Das wäre nicht zu vereinbaren damit, dass Berufsinhabern durch staatliche Vergütungsvorschriften nach Art. 12 Abs. 1 GG keine unangemessen niedrige Einkünfte zugemutet werden dürfen (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vergütungsvorschriften vgl etwa BVerfGE 101, 331, 346 ff, 350 f).
  • BVerfG, 29.03.2000 - 2 BvL 3/96

    Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R
    Das sperrt die Befugnis zu eigener landesrechtlicher Gesetzgebung auf allen Gebieten, zu denen der Bundesgesetzgeber selbst abschließende Regelungen getroffen hat (vgl nur BVerfGE 102, 99, 115; BVerfGE 109, 190, 230 - jeweils mwN) .
  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

    Auszug aus BSG, 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R
    Das gilt etwa für die Umlage fiktiver Zinsen auf das von den Trägern eingesetzte Eigenkapital, die nach Wortlaut, Regelungssystematik und Entstehungsgeschichte dem Vergütungsanspruch nach § 82 Abs. 1 SGB XI zuzurechnen und in einigen Bundesländern gleichwohl der Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI zugewiesen worden sind (so etwa in Bayern, vgl dazu das Urteil vom heutigen Tage - B 3 P 6/10 R -, oder in Niedersachen, vgl Senatsurteil vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 5) .
  • BFH, 07.03.2007 - I R 60/06

    Keine Hinzurechnung von Erbbauzinsen als dauernde Last beim Gewerbeertrag

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - aufschiebende Wirkung statusbegründender

  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 26/95

    Statusbegründender Charakter des Krankenhaus-Versorgungsvertrages, Ermittlung der

  • BSG, 28.06.2001 - B 3 P 9/00 R

    Revisionsgericht - Rüge - Verletzung von Bundesrecht - Berufungsgericht -

  • BSG, 08.04.1987 - 1 RR 1/85

    Dienstordnung

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 1/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Anspruch einer juristischen

    Das beklagte Land, das der Klägerin vorgerichtlich nur umgerechnet 0, 19 Euro und im Laufe des Klageverfahrens 0, 25 Euro täglich zubilligte, wurde schließlich mit Urteil des BSG vom 8.9.2011 (B 3 P 4/10 R) verpflichtet, seine Zustimmung zur Berechnung eines weiteren Teilbetrags von 0, 20 Euro täglich zu erteilen.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.10.2019 - L 1 P 21/18

    Soziale Pflegeversicherung - Finanzierung der Pflegeeinrichtungen - Um-/Anbau

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG), Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 4/10 R) sei eine Zustimmung zur Umlage nicht zu vergütender Kosten nur möglich, wenn gemäß § 9 SGB XI eine Förderung mit öffentlichen Mitteln erfolgt sei.

    Die vorzunehmende Zustimmung regelt in Bezug auf die Pflegeeinrichtung verbindlich, in welchem Umfang die Vergütungsvorschriften die Umlage nicht geförderter Investitionsaufwendungen erlauben (BSG, Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 4/10 R (11)).

    Somit kann ihnen ein subsidiärer Zahlungsanspruch gegenüber den Heimbewohnern eingeräumt sein (BSG, Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 4/10 R (14, 18)).

    Denn diese dürfen weder bei der Pflegevergütung noch bei den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 28. September 2017, B 3 P 4/15 R (26, 29); Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 4/10 R (35), so auch für Investitionskostenvereinbarungen nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII: BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, B 8 SO 11/15 R (18)).

    Die Möglichkeit einer Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI greift immer dann, wenn den Einrichtungen entgegen dem in § 9 SGB XI geregelten Infrastrukturauftrag der Länder keine ausreichenden Mittel für die Pflegeinfrastruktur zugewendet wurden (BSG, Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 2/11 R (22, 24); Parallelentscheidung zu B 3 P 4/10 R vom gleichen Tag).

    An der Refinanzierung solcher Kosten können unter Berücksichtigung des Art. 12 GG gewerbliche Träger nicht dauerhaft gehindert werden (BSG, Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 4/10 R (41); Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 2/11 R (42); Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 6/10 R (22); Urteil vom 29. Juni 2017, B 3 P 7/17 B (14); Urteil vom 13. Juli 2017, B 8 SO 11/15 R (22)).

  • BSG, 19.02.2024 - B 3 P 9/23 B
    Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Klägerin keine Rechtssätze bezeichnet, sondern nur vorträgt, dass vom LSG getroffene Rechtssätze die in den Urteilen des BSG vom 8.9.2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R) , 29.6.2017 (B 3 P 7/17 B) sowie vom 13.7.2017 (B 8 SO 11/15 R) aufgestellten Grundsätze zu Art und Umfang der Refinanzierung geförderter Einrichtungen im Rahmen von Investitionskosten unterliefen.
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